Allgemeine Geschäftsbedingungen

Drucken   Allgemeine Geschäftsbedingungen1. Angebot und Preise(1) Unsere Angebote sind freibleibend.(2) Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben zwischen Vertragsabschluß und Lieferung berechtigen zu einer Preiskorrektur, sofern zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.(3) Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Verkehrs auf den direkten Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen. Im Falle von Behinderungen hat der Käufer die hiermit verbundenen Mehrkosten zu tragen.(4) Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen und Prospekte mit allen Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht an ihnen und, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auch das Eigentum.(5) Maß- und Gewichtsangaben unterliegen den üblichen Abweichungen.(6) Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer vorherigen Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene  Ware wird abzüglich 10% für Unkostenanteil gutgeschrieben.2. Lieferung(1) Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmeldungen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder  gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden.(2) Bei Lieferung frei Lieferadresse des Käufers versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Wagen an befahrbarer Straße angefahren. Für Mehrkosten, die sich aus Verzögerungen bei der Abladung oder der nicht einwandfreien Anfahrtsmöglichkeit zur Lieferadresse des Käufers ergeben, behalten wir uns eine Nachberechnung vor.(3) Der Käufer hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, daß deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist.(4) Die Erfüllung  des Vertrages sowie die Einhaltung von Lieferfristen setzen voraus rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten.3. Zahlung(1) Die Zahlung ist in EURO bar innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung ohne Abzug, innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto zu leisten.(2) Skonto wird gewährt, wenn alle vorgehenden Rechnungen beglichen sind. Für die Skonto-Errechnung ist der Rechnungsendbetrag maßgeblich.(3) Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen von mindestens 3% über den jeweiligen Diskontsatz unserer Landeszentralbank, mindestens jedoch 7% berechnet, es sei denn, ein Verzugsschaden ist überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.(4) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers sowie Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Bei zahlungshalber vom Käufer gegebenen Wechseln können wir gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.(5) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindung, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung seitens des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.(6) Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, daß wir berechtigt sind, mit oder gegen Forderungen -unabhängig von ihrer Fälligkeit- aufzurechnen, die uns dem Käufer gegenüber zustehen. Sind diese Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.4. Eigentumsvorbehalt(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus Geschäftsverbindungen mit dem Käufer unser Eigentum. Bei laufender Rechnung  gilt das Vorbehaltsgut als Sicherung der Saldoforderung. (2) Der Käufer darf im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges unsere Vorbehaltsware be- und verarbeiten, verbinden, vermischen und veräußern.(3) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Liefergegenstände sind dem Käufer untersagt, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.(4) Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgt in unserem Auftrag, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Falls Käufer nach der Verkehrsauffassung als Hersteller anzusehen ist, besteht Einigkeit, daß schon jetzt seine dadurch erworbenen Eigentumsrechte auf uns übergehen. Käufer verwahrt die Gegenstände unentgeltlich für uns.(5) Bei Verbindung und Vermischung unserer gelieferten Ware mit anderen Gegenständen besteht Einigkeit, daß schon jetzt die dadurch erworbenen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers auf uns übergehen. Käufer verwahrt die Gegenstände unentgeltlich für uns. Im übrigen gilt die Regelung der §§ 947,948 BGB. Der Wert der Miteigentumsanteile bemißt sich nach dem Rechnungswert der von uns gelieferten Ware.6) Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so werden schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach einer Be- bzw. Verarbeitung durch den Käufer oder von diesem mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Die abgetretene Forderung dient als Sicherung des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.(7) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so werden schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht , entstehenden Forderungen des Käufers auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, an uns abgetreten.(8) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so werden schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen des Käufers auf Vergütung  in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, an uns abgetreten. (9) Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Unter den in § 4 Abs. 3 und 4, genannten Voraussetzungen erlischt die Einziehungsermächtigung des Käufers. Wir sind berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns die zur GeltenEUROachung unserer Rechte gegen den Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.(10) In den Fällen des § 4, Abs. 3 und 4, erlischt das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Waren auf Kosten des Käufers sicherzustellen.(11) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten um mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.(12) Falls wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware -unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers- wieder in unseren Besitz nehmen, sind wir berechtigt, sie durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Käufers bestmöglich zu verwerten. Hierbei haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit.5. Mängelrügen(1) Nichtkaufleute müssen offensichtliche Sachmängel innerhalb von 7 Tagen, Kaufleute unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich rügen.(2) Kaufleute müssen nicht offensichtliche Sachmängel innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware rügen, sofern diese durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind. Im übrigen gelten für Kaufleute die $$337, 378 HGB.(3) Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung dieser mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt wird. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung zu stellen.6. Gewährleistungs- und  Schadensersatzansprüche(1) Für mangelhafte Ware erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften Ware oder Ersatz des Minderwertes. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung steht dem Käufer das Recht zur Minderung oder -wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist- nach seiner Wahl das Recht zur Wandlung zu.(2) Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird insoweit ausgeschlossen, als der Schaden über den nach §§ 463, 480 II, 635 BGB zu ersetzenden hinausgeht und vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorliegt.(3) Im Verkehr mit Kaufleuten sind Schadensersatzansprüche gemäß Absatz 2) ausgeschlossen, es sei denn, daß ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten gegeben ist. Für bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Schäden haften wir nicht.(4) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässigem Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gleich ob sie aus Ansprüche aus Vertrag, vertragsähnlichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen gestützt werden, insbesondere auf Ansprüche aus Verzug, nachträglicher Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung.(5) Im Verkehr mit Kaufleuten sind Schadensersatzansprüche in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, daß ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten gegeben ist. Für bei Vertragsschluß nicht vorhersehbare Schäden haften wir nicht.(6) Sämtliche in den Absätzen 4 und 5 genannten Ansprüche verjähren sechs Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer.7. Warenrücknahme(1) Nur nach vorheriger Rücksprache und gegen Wiedereinlagerungsgebühr.(2) Bei Auftragswert unter 20 EURO ist keine Rücknahme möglich.8. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand(1) Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte.(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Flensburg.
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